Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese allgemeinen Bedingungen und Berufspraktiken gelten für alle unsere Angebote, Arbeiten, Verträge und Lieferungen.

Artikel 2
Die Tatsache der Übergabe der Produktionselemente (Rohmaterial, Modell, Kopie und/oder digitale Dateien, ...) an den Lieferanten mit der Bitte, ohne ausdrücklichen Vorbehalt, einen Probedruck oder ein Projekt zu liefern, stellt eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten dar, ihn mit der Ausführung der Arbeiten zu betrauen oder ihn für die entstandenen Kosten zu entschädigen.

Artikel 3
Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und vorbehaltlich des Verkaufs oder eines ausreichenden Lagerbestands. Steigen die Löhne und/oder die Rohstoffpreise, werden die Angebotspreise gemäß der Indexierungsformel von Febelgra angepasst, die dem Auftraggeber auf erste Anfrage zugesandt wird. Die Angebote verstehen sich immer exklusive Steuern, die immer vom Kunden zu zahlen sind.
Die Gültigkeitsdauer eines Angebots beträgt einen Monat für Arbeiten, die innerhalb von drei Monaten auszuführen sind. Der Preis des Angebots gilt nur für die im Angebot genannten Arbeiten.

REPRODUKTIONSRECHTE UND NENNUNG DES LIEFERANTEN

Artikel 6
Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung von Reproduktionsrechten Dritter, vorausgesetzt, dass er seine Reproduktionsarbeiten in gutem Glauben durchgeführt hat. Es haftet nur der Auftraggeber. Bei Streitigkeiten über die Vervielfältigungsrechte wird die Ausführung des Werkes ausgesetzt.

Artikel 7
Der Auftraggeber kann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die Nennung des Namens des Auftragnehmers nicht beanstanden, auch wenn im Druckwerk bereits der Name eines Verlegers oder Vermittlers, Werbungsmittlers oder anderer genannt ist.

ZUSAMMENSETZUNG, LIEFERANTENMATERIALIEN, PROTOKOLLE UND VOUCHER

Artikel 8
Die Schriftart und das Layout sind vom Lieferanten frei zu wählen. Für die typografische Qualität der vom Auftraggeber erhaltenen druckfertigen Vorlagen oder Layoutdateien ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

Artikel 9
Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Material zur Verfügung, so ist dieses termingerecht (gemäß Produktionsplan) frei Haus, ordnungsgemäß verpackt, an das Betriebsgelände des Auftragnehmers zu liefern. Die Unterschrift für den Empfang der Transportdokumente bestätigt lediglich den Erhalt des Materials.
Stellt der Auftraggeber digitales Vorstufenmaterial ohne Druckausgabe zur Verfügung, ist der Auftragnehmer für das Ergebnis des Flashens nicht verantwortlich.
Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer digitale Dateien zur Verfügung, ist er selbst verpflichtet, die Originaldateien aufzubewahren und ist für die Qualität dieser Dateien verantwortlich.
Mit Ausnahme von Betrug und grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, seines Personals oder seiner Subunternehmer verlängern Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Produktion, die auf Probleme mit dem gelieferten Material zurückzuführen sind, die Lieferzeit und erhöhen den Preis aufgrund der Mehrkosten, die den genannten Problemen zuzuschreiben sind.

Artikel 10
Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant einen einfachen Proof, wie z.B. einen Laserdruck, einen Ozalid oder einen Ausschießproof, erstellen. Sorgfältige Proofs, z.B. in Echtfarben und/oder auf Druckpapier, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Wenn der Auftraggeber keine Probedrucke verlangt, haftet der Auftragnehmer in keiner Weise für die Qualität des Endprodukts.

Artikel 11
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber angegebenen Fehler in der Zusammensetzung und Silbentrennung von Wörtern zu korrigieren, haftet jedoch nicht für Rechtschreib-, Sprach- oder Grammatikfehler. Änderungen des ursprünglichen Auftrags in irgendeiner Weise (im Text, in der Handhabung oder Platzierung von Abbildungen, in den Formaten, in den Druck- oder Bindearbeiten usw.), die schriftlich oder auf andere Weise vom oder im Namen des Auftraggebers vorgenommen werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und verlängern die Ausführungszeit. Dies gilt auch für die Stillstandszeiten der Maschinen während des Wartens auf die "Druckreife". Mündlich oder telefonisch übermittelte Änderungen erfolgen auf Risiko des Auftraggebers.

Artikel 12
Die Übermittlung eines ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten "druckreif" durch den Auftraggeber entbindet den Lieferanten von jeglicher Haftung für Fehler oder Auslassungen, die während oder nach dem Druck festgestellt werden können. Das "Gut-zum-Ziehen" bleibt Eigentum des Lieferanten und wird im Streitfall als Beweismittel verwendet.

LIEFERFRIST

Artikel 14
Alle Umstände, die die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten behindern oder übermäßige Schwierigkeiten verursachen, sowie höhere Gewalt, entbinden den Lieferanten von jeglicher Verantwortung und erlauben ihm, je nach Fall, den Vertrag ohne Entschädigung oder Schadenersatz zu kündigen oder auszusetzen.

PERIODISCH - KÜNDIGUNG

Artikel 15
Der Auftraggeber kann dem Lieferanten die Ausführung einer periodischen Art von Arbeiten, d.h. Arbeiten, die aus wiederkehrenden Teilarbeiten bestehen, nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist, die per Einschreiben mitgeteilt wird, entziehen.

TOLERANZEN

Artikel 16
Der Lieferant und der Auftraggeber sind verpflichtet, die von FEBELGRA aufgestellten Kodizes und Praktiken in der Schreibwarenbranche einzuhalten.

REKLAMATIONEN UND HAFTUNG

Artikel 18
Der Abnehmer muss bei Verwirkung seiner Rechte jede Reklamation oder Streitigkeit innerhalb von acht Tagen nach der ersten Lieferung der Waren per Einschreiben an den Lieferanten senden. Nimmt der Abnehmer die Ware nicht ab, beginnt die Frist von acht Tagen ab dem Datum der Aufforderung zur Abnahme der Ware oder, in Ermangelung dessen, ab dem Rechnungsdatum zu laufen.
Erhält der Lieferant innerhalb dieser Frist von acht Tagen keine Reklamation, wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die gesamte Ware abgenommen hat.
Verwendet der Auftraggeber einen Teil der gelieferten Ware, lässt er sie per Post an Dritte versenden oder überlässt er sie einem Vertriebsunternehmen, so gilt die gesamte Lieferung als abgenommen.
Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Ablehnung des gesamten Auftrags. Der Lieferant haftet nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers, wie z.B. entgangenen Gewinn.

Artikel 19
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Rücknahme von nicht konformen Exemplaren, für die eine Vergütung zum Preis der zusätzlichen Exemplare berechnet wird.

MATERIALIEN DESAUFTRAGGEBERS- RISIKEN

Artikel 20
Die Lieferung erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, wobei Verpackung und Transport zu Lasten des Auftraggebers gehen. Letzterer ist für die Risiken verantwortlich, die die Ware während des Transports eingeht.

Artikel 21
Alle Materialien (Papier, Film, Informationsträger usw.), die der Auftraggeber dem Lieferanten anvertraut, werden an den Lieferanten geliefert.Der Auftraggeber entbindet den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Haftung, unter anderem im Falle von Schäden oder Verlusten, ob vollständig oder teilweise, aus welchem Grund auch immer, außer im Falle von Betrug oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer oder wenn die vorgenannte Lagerung eine der Hauptleistungen des Vertrages darstellt. Das gleiche gilt für Waren, die für den Käufer bestimmt sind. Soweit nicht anders vereinbart, werden alle Lagerkosten ab dem dem Kunden mitgeteilten Datum berechnet. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die Ware als Sicherheit und Pfand für die fälligen Beträge einbehalten.

ZAHLUNG - JURISDICTION

Artikel 22
Zum Zeitpunkt der Bestellung kann eine Anzahlung von einem Drittel des Betrages verlangt werden, die gleiche Anzahlung bei Erhalt der "Abholbereitschaft" und der Restbetrag bei Lieferung. Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen oder Quittungen führen nicht zu einer Novation oder Abweichung von dieser Klausel. Jede unbezahlte Rechnung ist ab dem Fälligkeitsdatum automatisch und ohne Inverzugsetzung mit Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank, erhöht um sieben Prozentpunkte und aufgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt, zu verzinsen. Wird die Rechnung in Hauptforderung und Zinsen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Versand eines Einschreibens beglichen, erhöht sich die Schuld um eine zusätzliche Entschädigung, die üblicherweise auf 15 % des am Fälligkeitstag fälligen Betrags festgelegt wird, mindestens jedoch auf 50 EUR.
Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, alle (unbezahlten) Rechnungen und sonstigen Beträge, für die der Lieferant dem Auftraggeber ein Zahlungsziel eingeräumt hat, sofort fällig zu stellen. Der Lieferant ist daher auch berechtigt, die Ausführung laufender Verträge auszusetzen, bis der Auftraggeber die vorgenannten Vorauszahlungen geleistet hat.

Artikel 23
Bei Lieferung(en) auf Abruf wird der Betrag des gesamten Auftrags mit der ersten Lieferung in Rechnung gestellt.

Artikel 24
Wenn der Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers storniert oder seine Ausführung ausgesetzt wird, erfolgt die Rechnungsstellung in der aktuellen Phase der Auftragsausführung (Löhne, Rohstoffe, Untervergabe usw.). Der Betrag wird um eine konventionelle Entschädigung in Höhe von 10% erhöht.

Artikel 25
Der Auftraggeber wird erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Beträge Eigentümer der verkauften Waren. Die Risiken, die mit der Ware verbunden sein können, gehen jedoch zu Lasten des Auftraggebers, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 26
Für alle Streitigkeiten sind die Gerichte am Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten zuständig.

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